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Treppenhausreinigung: Turnus, Pflichten und Reinigungsplan

Kaum ein Thema erzeugt so viele Mieterbeschwerden bei so kleinen Beträgen. Meist liegt es nicht an der Reinigung, sondern daran, dass niemand aufgeschrieben hat, was vereinbart war.

Heller, leerer Flur mit sauberem Boden
Verlässlichkeit schlägt Gründlichkeit: ein Treppenhaus, das immer zur gleichen Zeit gereinigt wird, gilt als sauber.

Veröffentlicht Juli 2026Lesezeit ca. 6 MinutenFür Verwaltungen & Vermieter

Ein Treppenhaus ist der einzige Raum, den alle Bewohner täglich benutzen und niemand als seinen empfindet. Genau deshalb entsteht dort Streit — und genau deshalb ist ein schriftlicher Reinigungsplan mehr wert als eine Grundreinigung im Jahr.

Wer muss reinigen?

Die Reinigung der Gemeinschaftsflächen gehört zur Instandhaltungspflicht des Vermieters beziehungsweise — bei einer WEG — zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Vermieter kann sie auf die Mieter übertragen, dafür braucht es aber eine wirksame Regelung im Mietvertrag. Ein Aushang im Treppenhaus oder eine nachträglich geänderte Hausordnung genügt dafür nicht.

Wird auf die Mieter übertragen, bleibt eine Kontrollpflicht: Wenn offensichtlich nicht gereinigt wird, muss der Vermieter eingreifen — notfalls durch Beauftragung einer Firma auf Kosten des säumigen Mieters. Reinigt niemand und passiert ein Unfall, etwa auf einer verschmutzten oder nassen Stufe, kommt die Verkehrssicherungspflicht ins Spiel.

Der praktische Grund für die Firma

Der Reinigungsplan unter den Mietern funktioniert, solange alle mitmachen. Sobald einer ausfällt, wird die Verwaltung zur Schiedsstelle — und der Aufwand dafür kostet mehr Arbeitszeit als die Reinigung. Deshalb ist die beauftragte Reinigung in Mehrparteienhäusern in der Regel die günstigere Lösung, obwohl sie auf dem Papier teurer ist.

Welcher Turnus ist angemessen?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe. Angemessen ist, was der Nutzung entspricht. Bewährt haben sich diese Anhaltspunkte:

ObjektÜblicher TurnusWas den Bedarf treibt
Mehrfamilienhaus, 6–12 ParteienwöchentlichLaufverkehr, Kinder, Haustiere, Eingang direkt an der Straße
Kleines Haus, 3–5 Parteienwöchentlich bis 14-täglichweniger Verkehr, oft Vorgarten als Schmutzfänger
Bürogebäudemehrmals wöchentlichBesucherverkehr, Repräsentation
Keller und Nebenflächenmonatlich bis quartalsweisegeringe Nutzung, dafür Staub und Spinnweben
TiefgaragequartalsweiseReifenabrieb, Streugutreste im Frühjahr

Zwei Faktoren werden regelmäßig unterschätzt: die Jahreszeit — von Oktober bis März wird ein Vielfaches an Nässe und Schmutz hereingetragen, und ein im Sommer ausreichender Turnus reicht dann nicht — und die Lage des Eingangs. Ein Hauseingang direkt am Gehweg verschmutzt deutlich schneller als einer hinter einem Vorgarten.

Treppenhaus mit Handläufen
Handläufe, Klingeltableau und Lichtschalter sind die Flächen, die jeder anfasst — und die im Reinigungsplan am häufigsten fehlen.

Was in den Reinigungsplan gehört

Ein Leistungsverzeichnis, das Diskussionen beendet, benennt Fläche, Tätigkeit und Häufigkeit getrennt:

  • Treppen und Podeste — nass wischen, wöchentlich
  • Handläufe und Geländer — feucht abwischen, wöchentlich
  • Eingangsbereich und Windfang — wischen, Matten aufnehmen, wöchentlich
  • Briefkastenanlage, Klingeltableau, Lichtschalter — abwischen, wöchentlich
  • Fensterbänke und Sockelleisten — abstauben, 14-täglich
  • Treppenhausfenster und Haustürglas — reinigen, quartalsweise
  • Keller, Waschküche, Trockenraum — fegen und wischen, monatlich
  • Spinnweben, Leuchten, Verteilerkästen — abnehmen, monatlich

Was nicht hineingehört, ist genauso wichtig: Wohnungstüren von innen, private Fußmatten, Kellerabteile der Mieter und Sondermüll, den jemand abgestellt hat. Sonst wird die Reinigung zur Entrümpelung — und dafür braucht es eine eigene Beauftragung.

Beschwerden entstehen fast immer hier

Nicht bei der Qualität, sondern bei der Erwartung. Wenn ein Mieter glaubt, es werde wöchentlich gewischt, tatsächlich aber 14-täglich vereinbart ist, hat er das Gefühl, es werde nicht gereinigt. Ein sichtbarer Aushang mit Turnus und Leistungsumfang erledigt mehr Beschwerden als jede zusätzliche Reinigung.

Kosten und Umlage

Die Kosten der laufenden Gebäudereinigung sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig. Eine Grundreinigung nach längerer Vernachlässigung, nach einer Baumaßnahme oder bei Mieterwechsel ist es dagegen nicht ohne Weiteres — sie hat Instandsetzungscharakter und gehört als eigene Position ausgewiesen, nicht in den laufenden Turnus gerechnet. Mehr dazu im Beitrag über Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung.

Kurz zusammengefasst

  • Reinigungspflicht liegt beim Vermieter, Übertragung auf Mieter braucht eine wirksame Mietvertragsklausel.
  • Kein gesetzlicher Turnus — wöchentlich ist bei Mehrparteienhäusern der Erfahrungswert.
  • Im Winterhalbjahr steigt der Bedarf deutlich; ein starrer Jahresturnus passt selten.
  • Der Reinigungsplan trennt Fläche, Tätigkeit und Häufigkeit — und benennt, was nicht dazugehört.
  • Laufende Reinigung ist umlagefähig, die Grundreinigung nicht ohne Weiteres.

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